Wichtig für Unternehmen

Der Entwurf ist derzeit noch nicht endgültig verabschiedet. Die bisherigen Regelungen gelten weiterhin. Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden, mehreren Standorten oder vielen eingesetzten Flurförderzeugen sollten die Entwicklung jedoch bereits jetzt beobachten und eine Bestandsaufnahme vorbereiten.

Neue DGUV 308-001: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Der Entwurf der überarbeiteten DGUV 308-001 sieht eine stärker gerätetypbezogene Qualifizierung, eigene Module für Mitgänger-Flurförderzeuge und neue Möglichkeiten für digitale Theorieinhalte vor. Wir erklären, was das für Unternehmen bedeutet, ob Nachqualifizierungen zu erwarten sind und welche Vorbereitungen bereits heute sinnvoll sein können.

Auf einen Blick

  • Stand:
    August 2026
  • Rechtsstand:
    Entwurf DGUV Grundsatz 308-001
    Stand 15.06.2026
  • Öffentliche Kommentierung:
    bis 22.08.2026
  • Mögliche Veröffentlichung der Endfassung:
    erstes Quartal 2027
  • Zielgruppe:
    Unternehmer, Lagerleiter, Sicherheitsverantwortliche
    und Personalverantwortliche
  • Lesedauer:
    ca. 15–20 Minuten
  • Zuletzt fachlich geprüft:
    17.08.2026

Inhalt dieser Seite

Das Wichtigste auf einen Blick

Wenn Sie nur wenig Zeit haben, finden Sie hier die wichtigsten Antworten für Unternehmen zusammengefasst.

Müssen Unternehmen jetzt sofort handeln?

Eine sofortige Umstellung ist derzeit nicht erforderlich. Eine frühzeitige Vorbereitung kann jedoch sinnvoll sein.

Müssen Mitarbeitende nachgeschult werden?

Derzeit besteht keine allgemeine Nachschulungspflicht allein aufgrund des Entwurfs.

Bleiben bestehende Staplerscheine gültig?

Nach aktuellem Entwurf gibt es keinen Hinweis, dass ordnungsgemäß erworbene Qualifikationen automatisch ungültig werden.

Müssen Unternehmen ihre Mitarbeitenden jetzt nachschulen?

Nach aktuellem Stand besteht keine allgemeine Pflicht, Mitarbeitende sofort nachzuschulen. Die neue DGUV 308-001 befindet sich noch im Entwurfsverfahren. Trotzdem sollten Unternehmen die Entwicklung ernst nehmen. Wer viele Bedienpersonen, mehrere Standorte oder verschiedene Flurförderzeugtypen im Einsatz hat, benötigt im Fall neuer Anforderungen häufig einen längeren Planungsvorlauf.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Viele Unternehmen beschäftigen sich erst mit neuen Anforderungen, wenn diese bereits in Kraft getreten sind. Gerade größere Betriebe profitieren jedoch davon, Entwicklungen frühzeitig zu beobachten. So bleibt ausreichend Zeit, um Schulungen, Personalplanung und betriebliche Abläufe vorzubereiten.

Was könnte sich durch die neue DGUV 308-001 ändern?

Der Entwurf sieht mehrere Änderungen vor, die für Unternehmen mit Flurförderzeugen relevant sein können. Besonders wichtig ist, dass die Qualifizierung künftig stärker an den tatsächlich eingesetzten Flurförderzeugtypen ausgerichtet werden soll.

Modulsystem statt Stufen

Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 sollen entfallen. An ihre Stelle treten auf einzelne FFZ-Typen bezogene Module.

11 berücksichtigte FFZ-Typen

Die Qualifizierung soll stärker auf das tatsächlich eingesetzte Flurförderzeug ausgerichtet werden.

Mitgänger-Flurförderzeuge

Elektrische Niederhub- und Hochhubwagen werden deutlich stärker in das Qualifizierungssystem einbezogen.

E-Learning und Online-Theorie

Theorieinhalte können in Präsenz, live online oder über ein elektronisches Lernsystem vermittelt werden.

Theorie- und Praxisprüfung

Beide Teile bleiben verpflichtend; für die Theorie sind Online-Prüfungen und eine Bestehensgrenze von 80 Prozent vorgesehen.

Betriebliche Beauftragung

Der Arbeitgeber muss weiterhin nachvollziehbar festlegen, wer welche Flurförderzeuge im Betrieb bedienen darf.

Häufiges Missverständnis

„Alle Mitarbeitenden brauchen jetzt sofort einen neuen Staplerschein.“
Das lässt sich aus dem Entwurf so nicht ableiten. Der Entwurf zeigt eine stärkere Ausrichtung auf Gerätetypen, bedeutet aber nach aktuellem Stand keine automatische Neuschulung aller bestehenden Bedienpersonen.

Praktische Ausbildungszeiten sollen stärker am tatsächlichen Lernerfolg ausgerichtet werden

Der Entwurf führt für die praktische Qualifizierung sogenannte Richtzeiten ein. Sie beschreiben die durchschnittliche aktive Übungszeit, die eine Person benötigt, um das jeweilige praktische Lernziel sicher zu erreichen. Entscheidend bleibt jedoch der tatsächliche Qualifizierungserfolg: Ob eine Bedienperson das Gerät sicher beherrscht, stellt der Qualifizierende fest.

Welche Flurförderzeuge stehen im Entwurf im Fokus?

Gabelstapler / Gegengewichtsstapler

LKW-Mitnahmestapler

Schubmaststapler

Drei-Seiten-Stapler

Vertikal-Kommissionierer

Kleinteile-Kommissionierer

Horizontal-Kommissionierer

Niederhub-MFFZ

Hochhub-MFFZ

Information

MFFZ steht für Mitgänger-Flurförderzeug. Damit sind kraftbetriebene, deichselgeführte Geräte gemeint, bei denen die Bedienperson neben dem Fahrzeug geht.

Information

Die DGUV spricht insgesamt von 11 berücksichtigten Flurförderzeug-Typen. Im Entwurf sind diese in gerätespezifischen Modulgruppen zusammengefasst. Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge mit klappbarer Standplattform werden für die Qualifizierung wie Gabelstapler behandelt. Niederhub-Mitgängerflurförderzeuge mit klappbarer Standplattform werden dem Modul für Horizontal-Kommissionierer zugeordnet.

Brauchen Fahrer von Ameisen und Hochhubwagen künftig eine Qualifizierung?

Elektrische Hubwagen und Hochhubwagen werden in vielen Unternehmen täglich eingesetzt. Der Entwurf berücksichtigt kraftbetriebene Niederhub- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge künftig deutlich stärker und ordnet ihnen eigene Qualifizierungsmodule zu. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass für jede sogenannte „Ameise“ der klassische Staplerschein erforderlich wird. Entscheidend sind die tatsächliche Bauart des Geräts, seine Funktionen und die bereits vorhandenen Qualifikationen der Bedienperson.

Entscheidend ist die tatsächliche Bauart

„Ameise“ ist kein eindeutiger Fachbegriff. Unternehmen verwenden diese Bezeichnung unter anderem für Handhubwagen, elektrische Niederhubwagen, Hochhubwagen und Geräte mit Standplattform. Welche Qualifizierung erforderlich ist, richtet sich deshalb nicht nach dem umgangssprachlichen Namen, sondern nach Antrieb, Hubfunktion, Steuerung und Bauart des konkreten Geräts.

Wichtig für Unternehmen

Viele Unternehmen haben mehr Bedienpersonen für elektrische Hubwagen oder Hochhubwagen als für klassische Gabelstapler. Wenn sich für diese Geräte künftig neue Anforderungen ergeben, kann die organisatorische Umsetzung deutlich aufwendiger sein als zunächst vermutet.

Häufiges Missverständnis

„Für jede Ameise braucht man künftig automatisch den klassischen Staplerschein.“
Diese Aussage ist zu pauschal. Der Entwurf deutet auf gerätespezifische Qualifizierungen hin, nicht automatisch auf dieselbe Ausbildung wie für einen Gegengewichtsstapler.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Viele Unternehmen verwenden Begriffe wie „Ameise“, „Elektrohubwagen“ oder „Hubwagen“ als Sammelbegriff für unterschiedliche Geräte. Für die spätere Qualifizierungsplanung empfiehlt es sich, die tatsächlichen Gerätetypen eindeutig zu erfassen.

Bleiben bestehende Staplerscheine gültig?

Nach aktuellem Entwurf gibt es keinen Hinweis darauf, dass ordnungsgemäß erworbene Qualifikationen automatisch ungültig werden. Unternehmen sollten bestehende Nachweise jedoch nachvollziehbar dokumentieren.

Gut zu wissen

Bestehende Qualifikationen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise vorhanden sind und ob erkennbar ist, für welche Gerätetypen die Mitarbeitenden qualifiziert wurden.

Welche Unternehmen sollten den Entwurf besonders ernst nehmen?

Besonders relevant ist der Entwurf für Unternehmen mit vielen Flurförderzeugen, mehreren Standorten oder vielen Bedienpersonen. Je größer der Betrieb und je unterschiedlicher die eingesetzten Geräte, desto wichtiger kann eine frühzeitige Bestandsaufnahme werden.

  • Logistikunternehmen
  • Speditionen
  • Produktionsbetriebe
  • Versandlager
  • Baumärkte
  • Großhandel
  • Einzelhandel mit Lagerbereichen

Praxisbeispiel: Logistikunternehmen

Ein Unternehmen mit mehreren Standorten und mehreren hundert Bedienpersonen kann mögliche Nachqualifizierungen nicht kurzfristig umsetzen. Eine frühe Bestandsaufnahme hilft, Schulungsbedarf realistisch einzuschätzen.

Praxisbeispiel: Baumarkt oder Großhandel

Viele Mitarbeitende bedienen regelmäßig elektrische Hubwagen oder Hochhubwagen, aber keine klassischen Gabelstapler. Gerade solche Unternehmen sollten prüfen, welche Geräte tatsächlich täglich eingesetzt werden.

Praxisbeispiel: Versandlager

Bei Schichtbetrieb und hoher Mitarbeiterfluktuation ist eine klare Übersicht über Bedienpersonen, Geräte und Qualifikationen besonders wichtig.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Beginnen Sie nicht mit der Frage: „Wer besitzt einen Staplerschein?“ Fragen Sie zunächst: „Welche Flurförderzeuge werden täglich genutzt?“ Diese Vorgehensweise liefert meist schneller ein realistisches Bild des tatsächlichen Qualifizierungsbedarfs.

Wird E-Learning bei der Ausbildung künftig wichtiger?

Der Entwurf berücksichtigt ausdrücklich verschiedene digitale Formen der theoretischen Qualifizierung. Theorieinhalte können in Präsenz, als Live-Online-Training oder über ein geeignetes elektronisches Lernsystem vermittelt werden. Für Unternehmen mit mehreren Standorten, Schichtbetrieb oder vielen zu qualifizierenden Mitarbeitenden kann dies die Organisation der Theorie deutlich erleichtern. Die praktische Qualifizierung und die praktische Prüfung bleiben jedoch weiterhin erforderlich.

Information

E-Learning bezeichnet die digitale Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte. Der praktische Umgang mit Flurförderzeugen muss weiterhin praktisch geübt und geprüft werden.

Wichtig

Digitale Theorie ersetzt nicht die praktische Ausbildung. Der sichere Umgang mit Flurförderzeugen muss weiterhin praktisch geübt und geprüft werden.

Digitale Theorieangebote in Vorbereitung

Das AGG Bildungszentrum entwickelt seine digitalen Lernangebote bereits weiter, damit Unternehmen künftig Theorieinhalte flexibel vorbereiten und mit praktischer Ausbildung vor Ort verbinden können.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Digitale Theorie eignet sich besonders gut für wiederkehrende Grundlagen. Die praktische Ausbildung sollte anschließend möglichst an den Geräten stattfinden, die später auch tatsächlich im Betrieb eingesetzt werden.

Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen sollten keine übereilten Maßnahmen starten, aber eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten.

  1. Flurförderzeuge erfassen
  2. Gerätetypen eindeutig benennen
  3. Bedienpersonen zuordnen
  4. vorhandene Qualifikationen prüfen
  5. verantwortliche Person benennen
  6. Entwicklung beobachten
  7. finale Fassung abwarten

Unsere Empfehlung aus der Praxis

Unternehmen sollten jetzt keine übereilten Maßnahmen starten, aber eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten. Diese ist unabhängig von der endgültigen Fassung sinnvoll und erleichtert spätere Entscheidungen erheblich.

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Bin ich auf die mögliche neue DGUV 308-001 vorbereitet?

Häufige Fragen zur neuen DGUV 308-001

Müssen Unternehmen ihre Mitarbeitenden jetzt nachschulen?

Nicht automatisch. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich und löst derzeit keine allgemeine Nachschulungspflicht aus. Nach dem Entwurf benötigen Beschäftigte mit einer nachvollziehbaren, auf den jeweiligen Flurförderzeug-Typ bezogenen Qualifikation oder Beauftragung keine nachträgliche Modulqualifizierung. Unternehmen sollten vorhandene Nachweise dennoch frühzeitig prüfen.

Verlieren bestehende Staplerscheine ihre Gültigkeit?

Nein, nicht automatisch. Bereits nachvollziehbar erworbene und gerätetypbezogene Qualifikationen sollen nach dem Entwurf weiterhin berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, für welche Flurförderzeug-Typen die Person qualifiziert wurde. Der Staplerschein allein ersetzt außerdem weiterhin nicht die betriebliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Brauchen Fahrer von Ameisen künftig eine Qualifizierung?

Nach dem Entwurf grundsätzlich ja – abhängig vom tatsächlichen Gerätetyp. Kraftbetriebene, deichselgeführte Niederhub- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge werden als eigene Qualifizierungsmodule aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch den klassischen Staplerschein für jede „Ameise“, sondern eine auf den jeweiligen Gerätetyp zugeschnittene Qualifizierung. Bereits nachvollziehbar qualifizierte oder beauftragte Personen sollen nicht automatisch neu qualifiziert werden müssen.

Sind Hochhubwagen betroffen?

Ja. Der Entwurf führt Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge ausdrücklich als eigenen Flurförderzeug-Typ auf und sieht hierfür ein separates Qualifizierungsmodul mit theoretischen und praktischen Inhalten vor. Hochhub-MFFZ mit klappbarer Standplattform werden für die Qualifizierung dagegen wie Gabelstapler behandelt.

Unternehmen sollten daher zunächst genau feststellen, welche Bauart sie einsetzen: ein deichselgeführtes Mitgängergerät, ein Gerät mit klappbarer Standplattform oder einen anderen Hochhubwagen. Daraus können sich unterschiedliche Qualifizierungsanforderungen ergeben.

Reicht künftig eine betriebliche Einweisung?

Nicht pauschal. Nach dem Entwurf ersetzt eine kurze betriebliche Einweisung grundsätzlich nicht die jeweils erforderliche, typbezogene Qualifizierung. Die Qualifizierung besteht aus theoretischen und praktischen Bestandteilen und endet mit entsprechenden Prüfungen. Zusätzlich bleibt eine betriebliche Qualifizierung erforderlich, die das konkrete Gerät, die betrieblichen Verkehrswege, Einsatzbedingungen und Verhaltensregeln berücksichtigt. Ihre Durchführung soll dokumentiert werden.

In bestimmten Fällen können vorhandene Qualifikationen angerechnet werden. Dann kann eine darauf aufbauende betriebliche Qualifizierung oder Einweisung ausreichen – beispielsweise bei bestimmten verwandten Gerätetypen und bereits vorhandener Grundqualifikation. Ob das zutrifft, muss anhand des vorhandenen Nachweises und des konkreten Flurförderzeug-Typs geprüft werden.

Wird der klassische Staplerschein abgeschafft?

Nein. Der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung bleibt bestehen. Im Entwurf wird hierfür der Begriff Bedienausweis verwendet; im Glossar werden „Staplerschein“ und „Fahrausweis“ ausdrücklich als synonyme Bezeichnungen genannt. Künftig sollen im Bedienausweis die qualifizierten Flurförderzeug-Typen eingetragen werden.

Ändern soll sich vielmehr die Struktur der Qualifizierung: Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 sollen entfallen und durch FFZ-Typ bezogene Module ersetzt werden. Bereits vorhandene, nachvollziehbare und gerätetypbezogene Qualifikationen oder Beauftragungen sollen keine nachträgliche Modulqualifizierung erforderlich machen.

Wird E-Learning künftig anerkannt?

Ja, für die theoretische Qualifizierung. Der Entwurf erlaubt die Vermittlung der Theorie in Präsenz, als Live-Online-Training oder über ein elektronisches Lernsystem beziehungsweise Learning-Management-System.

Ein elektronisches Lernsystem soll die Inhalte tätigkeitsbezogen aufbereiten, Lernfortschrittskontrollen ermöglichen und eine Kommunikation zwischen Teilnehmenden und Qualifizierenden sicherstellen. Damit reicht es nicht aus, lediglich ein PDF oder ein Video ohne Lernkontrolle zur Verfügung zu stellen.

Auch die theoretische Abschlussprüfung kann nach dem Entwurf online stattfinden. Dabei müssen unter anderem die Identifikation der geprüften Person, der Datenschutz, vergleichbare Prüfungsbedingungen und Kontrollmöglichkeiten gegen Prüfungsbetrug berücksichtigt werden.

Kann die komplette Ausbildung online erfolgen?

Nein. Online-Formate sind nach dem Entwurf für die theoretische Qualifizierung und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Theorieprüfung vorgesehen. Die praktische Qualifizierung besteht weiterhin aus gerätetypbezogenen Fahr- und Arbeitsübungen und endet mit einer praktischen Prüfung am Flurförderzeug.

Ein geeignetes Simulationssystem kann die praktische Übungsphase ergänzen, ersetzt aber nicht automatisch die erforderliche reale Praxis. Auch die betriebliche Einweisung in die tatsächlich vorhandenen Geräte und örtlichen Gegebenheiten muss im jeweiligen Unternehmen durchgeführt werden.

Die vorgesehene Lösung ist daher eher Blended Learning: Theorie digital oder online, Praxis und betriebliche Qualifizierung vor Ort.

Wann tritt die neue DGUV 308-001 in Kraft?

Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Die öffentliche Kommentierung des Entwurfs läuft bis zum 22. August 2026. Nach Angaben der DGUV soll die Arbeitsgruppe die eingegangenen Rückmeldungen ab September 2026 auswerten und anschließend eine Endfassung erstellen. Eine Veröffentlichung der neuen DGUV 308-001 ist nach dem derzeitigen Zeitplan im ersten Quartal 2027 möglich. Bis zur Veröffentlichung der endgültigen Fassung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Was sollten größere Unternehmen jetzt vorbereiten?

Größere Unternehmen sollten aus organisatorischer Sicht bereits jetzt eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten. Sinnvoll ist insbesondere zu erfassen:

welche Flurförderzeug-Typen an welchen Standorten eingesetzt werden,
welche Mitarbeitenden welche Geräte tatsächlich bedienen,
welche typbezogenen Qualifikationsnachweise bereits vorliegen,
für welche Geräte nachvollziehbare Beauftragungen bestehen,
wie viele Personen bei einer späteren Änderung möglicherweise zusätzlich qualifiziert werden müssten.
Der Entwurf richtet die Qualifizierung stärker auf einzelne FFZ-Typen aus. Bereits vorhandene, nachvollziehbare typbezogene Qualifikationen und Beauftragungen sind deshalb für die spätere Bewertung besonders wichtig.

Unternehmen sollten außerdem eine verantwortliche Person benennen, die die Veröffentlichung der Endfassung beobachtet und anschließend den tatsächlichen Handlungsbedarf bewertet. Das ist noch keine vorweggenommene Schulungsmaßnahme, verkürzt aber bei großen Belegschaften den späteren Planungsvorlauf.

Welche Geräte könnten betroffen sein?

Der Anwendungsbereich des Entwurfs nennt folgende Flurförderzeug-Typen:

  • Gabelstapler beziehungsweise Gegengewichtsstapler,
  • LKW-Mitnahmestapler,
  • Schubmaststapler,
  • Drei-Seiten-Stapler beziehungsweise Schmalgang- oder Regalstapler,
  • Vertikal-Kommissionierer,
  • Kleinteile-Kommissionierer,
  • Horizontal-Kommissionierer,
  • Niederhub-Mitgängerflurförderzeuge,
  • Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge.

Geländegängige Teleskopstapler fallen ausdrücklich nicht unter diesen Entwurf. Für sie gilt der separate DGUV Grundsatz 308-009.

Entscheidend ist nicht nur die betriebsinterne Bezeichnung wie „Ameise“ oder „Hubwagen“, sondern die tatsächliche Bauart und Funktionsweise des Geräts.

Wer ist für die Beauftragung verantwortlich?

Die Beauftragung darf nur durch den Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber erteilt werden. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung. Die Beauftragung muss nachvollziehbar erfolgen und angeben, für welchen Betrieb oder Betriebsteil sowie für welche konkreten Flurförderzeuge sie gilt – beispielsweise abhängig von Bauart und Tragfähigkeit.

Die Beauftragung gilt nicht automatisch für andere Unternehmen und kann nicht auf diese übertragen werden. Sie erlischt nach dem Entwurf beim Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen. Ein Bedienausweis oder Staplerschein allein ersetzt die betriebliche Beauftragung daher nicht.

Begriffe einfach erklärt

Information

Viele Unsicherheiten entstehen dadurch, dass Begriffe wie „Ameise“, „Hubwagen“ oder „Mitgänger-Flurförderzeug“ im betrieblichen Alltag unterschiedlich verwendet werden. Eine einheitliche Begrifflichkeit erleichtert die spätere Qualifizierungsplanung.

Flurförderzeug

Ein Flurförderzeug ist ein frei lenkbares Fördermittel auf Rädern, das innerbetrieblich zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingesetzt wird. Geräte mit Hubeinrichtung können Lasten zusätzlich aufnehmen, anheben, stapeln oder in Regale einlagern.

Gabelstapler / Gegengewichtsstapler

Im Entwurf werden beide Begriffe für denselben Flurförderzeug-Typ verwendet. Das Fahrzeug nimmt Lasten mit Gabelzinken vor den Vorderrädern auf. Ein Gegengewicht beziehungsweise die Masse des Fahrzeugs verhindert, dass der Stapler durch die Last nach vorn kippt.

Mitgänger-Flurförderzeug

Ein Mitgänger-Flurförderzeug wird von einer Person gesteuert, die neben dem Gerät läuft. Im aktuellen Entwurf bezeichnet die Abkürzung MFFZ insbesondere kraftbetriebene, deichselgeführte Geräte wie elektrische Niederhub- oder Hochhubwagen.

Niederhubwagen

Ein Niederhubwagen hebt eine Last nur so weit an, dass sie bodenfrei transportiert werden kann. Er dient vor allem zum Bewegen von Paletten auf kurzen oder mittleren Strecken und ist nicht zum Einlagern in höhere Regale bestimmt. Elektrische Geräte werden umgangssprachlich häufig „Ameise“ genannt.

Hochhubwagen

Ein Hochhubwagen kann Paletten nicht nur transportieren, sondern auch anheben und in Regale ein- oder auslagern. Im Gegensatz zum Niederhubwagen handelt es sich daher um ein stapelndes Flurförderzeug. Die genaue Qualifizierung richtet sich nach der Bauart des Geräts.

Deichselstapler

Deichselstapler ist ein gebräuchlicher Begriff für ein kraftbetriebenes Flurförderzeug, das über eine Deichsel gesteuert wird und Lasten anheben beziehungsweise stapeln kann. Im Entwurf wird dieser Begriff nicht als eigenes Modul verwendet; entsprechende Geräte fallen in der Regel unter die deichselgeführten Hochhub-MFFZ.

Schubmaststapler

Ein Schubmaststapler ist ein stapelndes Flurförderzeug für schmale Lagergänge und größere Hubhöhen. Sein Hubmast beziehungsweise Lastträger kann nach vorn ausgeschoben und anschließend wieder in das Fahrzeug zurückgezogen werden.

Qualifizierung

Qualifizierung bezeichnet die strukturierte Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine Person zum sicheren Bedienen eines bestimmten Flurförderzeug-Typs benötigt. Nach dem Entwurf umfasst sie einen theoretischen und einen praktischen Teil; beide Teile werden durch eine Prüfung abgeschlossen.

Unterweisung

Eine Unterweisung informiert Beschäftigte über die Gefahren, Regeln und Schutzmaßnahmen ihrer konkreten Tätigkeit. Sie wird regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt, beispielsweise als jährliche Unterweisung. Eine Unterweisung ersetzt nicht automatisch eine erforderliche erstmalige Qualifizierung für einen Flurförderzeug-Typ.

Beauftragung

Die Beauftragung ist die betriebliche Erlaubnis des Unternehmers, bestimmte Flurförderzeuge selbstständig zu bedienen. Sie gilt nur für den jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil und für die darin genannten Geräte. Ein Bedienausweis allein ersetzt diese Beauftragung nicht.

Bedienausweis

Der Bedienausweis ist der Nachweis, dass eine Person die Qualifizierung für bestimmte Flurförderzeug-Typen erfolgreich abgeschlossen hat. Die Bezeichnungen „Staplerschein“ und „Fahrausweis“ werden dafür synonym verwendet. Der Ausweis ersetzt jedoch nicht die betriebliche Beauftragung.

E-Learning

E-Learning bezeichnet die digitale Vermittlung theoretischer Lerninhalte über ein elektronisches Lernsystem. Ein geeignetes System soll den Lernfortschritt kontrollieren, die Zielerreichung dokumentieren und eine Kommunikation mit dem Qualifizierenden ermöglichen. Die praktische Ausbildung findet weiterhin am Flurförderzeug statt.

Blended Learning

Blended Learning verbindet digitale oder online vermittelte Theorie mit praktischer Ausbildung vor Ort. Die Teilnehmenden bearbeiten beispielsweise theoretische Inhalte über eine Lernplattform und absolvieren anschließend Übungen und die praktische Prüfung am Flurförderzeug.

Transparenz, Aktualität und Quellen

Wichtig

Dieser Beitrag bezieht sich auf den veröffentlichten Entwurf der DGUV 308-001. Bis zur endgültigen Veröffentlichung können sich einzelne Inhalte ändern.

Verwendete Primärquellen

DGUV Grundsatz 308-001 – Entwurf, Stand 15.06.2026

DGUV-Fachbereich Handel und Logistik: Öffentliche Kommentierung und weiterer Ablauf

DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge

Eigene Einordnung:
Fachliche Aufbereitung und Praxiserfahrung
des AGG Bildungszentrums

Letzte Quellenprüfung:
17.08.2026

Version Datum Änderung
1.0 Juli 2026 Erstveröffentlichung auf Grundlage des DGUV-Entwurfs
1.1 14.08.2026 FAQ, Richtzeiten, 11 FFZ-Typen, Glossar und Quellen ergänzt
1.2 17.08.2026 Seitenstruktur, Aktualitätsangaben, Quellen, interne Links und Metadaten überarbeitet
1.3 nach Ende der Kommentierung Prüfung und Aktualisierung des Verfahrensstands
2.0 nach Veröffentlichung Vollständige Überarbeitung auf Grundlage der endgültigen DGUV 308-001

Herausgeber: AGG Bildungszentrum
Fachbereich: Flurförderzeuge, Berufskraftfahrer, Arbeitssicherheit
Ansprechpartnerin: Sabrina Garcia Guilarte
Hinweis: Diese Seite wird regelmäßig geprüft und bei relevanten Änderungen aktualisiert.

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Das AGG Bildungszentrum unterstützt Unternehmen bei der Einordnung der geplanten Änderungen und bei der passenden Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung im Einzelfall. Da sich die DGUV 308-001 derzeit noch im Entwurfsverfahren befindet, können sich Inhalte bis zur endgültigen Veröffentlichung ändern.