Neue DGUV 308-001: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Der Entwurf der neuen DGUV 308-001 könnte die Qualifizierung von Bedienpersonen für Flurförderzeuge verändern. Wir erklären verständlich, was Unternehmen derzeit wissen sollten – ohne Panik, aber mit Blick auf mögliche Vorbereitungen.

Auf einen Blick

  • Stand: Juli 2026
  • Rechtsstand: Entwurf DGUV 308-001
  • Zielgruppe: Unternehmer, Lagerleiter, Sicherheitsverantwortliche
  • Lesedauer: ca. 15–20 Minuten
  • Thema: Flurförderzeuge, Staplerschein, Mitgängergeräte, E-Learning

Wichtig für Unternehmen

Der Entwurf ist derzeit noch nicht endgültig verabschiedet. Die bisherigen Regelungen gelten weiterhin. Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden, mehreren Standorten oder vielen eingesetzten Flurförderzeugen sollten die Entwicklung jedoch bereits jetzt beobachten und eine Bestandsaufnahme vorbereiten.

Table of Contents

Das Wichtigste auf einen Blick

Wenn Sie nur wenig Zeit haben, finden Sie hier die wichtigsten Antworten für Unternehmen zusammengefasst.

Müssen Unternehmen jetzt sofort handeln?
Eine sofortige Umstellung ist derzeit nicht erforderlich. Eine frühzeitige Vorbereitung kann jedoch sinnvoll sein.

Müssen Mitarbeiter nachgeschult werden?
Derzeit besteht keine allgemeine Nachschulungspflicht allein aufgrund des Entwurfs.

Bleiben bestehende Staplerscheine gültig?
Nach aktuellem Entwurf gibt es keinen Hinweis, dass ordnungsgemäß erworbene Qualifikationen automatisch ungültig werden.

Müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter jetzt nachschulen?

Nach aktuellem Stand besteht keine allgemeine Pflicht, Mitarbeitende sofort nachzuschulen. Die neue DGUV 308-001 befindet sich noch im Entwurfsverfahren. Trotzdem sollten Unternehmen die Entwicklung ernst nehmen. Wer viele Bedienpersonen, mehrere Standorte oder verschiedene Flurförderzeugtypen im Einsatz hat, benötigt im Fall neuer Anforderungen häufig einen längeren Planungsvorlauf.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Viele Unternehmen beschäftigen sich erst mit neuen Anforderungen, wenn diese bereits in Kraft getreten sind. Gerade größere Betriebe profitieren jedoch davon, Entwicklungen frühzeitig zu beobachten. So bleibt ausreichend Zeit, um Schulungen, Personalplanung und betriebliche Abläufe vorzubereiten.

Was könnte sich durch die neue DGUV 308-001 ändern?

Der Entwurf sieht mehrere Änderungen vor, die für Unternehmen mit Flurförderzeugen relevant sein können. Besonders wichtig ist, dass die Qualifizierung künftig stärker an den tatsächlich eingesetzten Flurförderzeugtypen ausgerichtet werden soll.

  • stärkere Ausrichtung nach FFZ-Typen
  • Wegfall der bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2
  • Module für verschiedene Gerätetypen
  • stärkere Berücksichtigung von Mitgänger-Flurförderzeugen
  • digitale Lernformen für Theorieinhalte
  • Theorie- und Praxisprüfung
  • nachvollziehbare Beauftragung

Gerätetypen

Die Qualifizierung soll stärker nach dem tatsächlich eingesetzten FFZ-Typ erfolgen. Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 sollen durch gerätespezifische Module ersetzt werden.

Mitgänger-Flurförderzeuge

Elektrische Niederhub- und Hochhubwagen sowie andere deichselgeführte Geräte werden als eigene Gerätetypen deutlich stärker berücksichtigt.

E-Learning

Theorieinhalte können nach dem Entwurf in Präsenz, als Live-Online-Training oder über ein geeignetes elektronisches Lernsystem vermittelt werden.

Prüfungen

Die Qualifizierung umfasst weiterhin theoretische und praktische Bestandteile. Beide Teile werden jeweils durch eine Prüfung abgeschlossen.

Qualifizierungsnachweise

Nachweise sollen erkennen lassen, für welche Flurförderzeug-Typen eine Person qualifiziert wurde. Die betriebliche Beauftragung bleibt zusätzlich erforderlich.

Vorbereitung für Unternehmen

Unternehmen sollten eingesetzte Geräte, Bedienpersonen und vorhandene Qualifikationen erfassen, bevor sie auf Grundlage der endgültigen Fassung konkrete Maßnahmen planen.

Häufiges Missverständnis

„Alle Mitarbeiter brauchen jetzt sofort einen neuen Staplerschein.“
Das lässt sich aus dem Entwurf so nicht ableiten. Der Entwurf zeigt eine stärkere Ausrichtung auf Gerätetypen, bedeutet aber nach aktuellem Stand keine automatische Neuschulung aller bestehenden Bedienpersonen.

Welche Flurförderzeuge stehen im Entwurf im Fokus?

Gabelstapler / Gegengewichtstapler

LKW-Mitnahmestapler

Schubmaststapler

Drei-Seiten-Stapler

Vertikal-Kommissionierer

Kleinteile-Kommissionierer

Horizontal-Kommissionierer

Niederhub-MFFZ

Hochhub-MFFZ

Information

MFFZ steht für Mitgänger-Flurförderzeug. Damit sind kraftbetriebene, deichselgeführte Geräte gemeint, bei denen die Bedienperson neben dem Fahrzeug geht.

Brauchen Fahrer von Ameisen und Hochhubwagen künftig eine Qualifizierung?

  • Viele Unternehmen nutzen elektrische Hubwagen täglich.
  • Diese Geräte wurden bisher häufig nur betrieblich eingewiesen.
  • Der Entwurf stellt Niederhub- und Hochhub-MFFZ stärker heraus.
  • Das bedeutet aber nicht automatisch klassischer Staplerschein für jede Ameise.
  • Unternehmen sollten Gerätetypen und Bedienpersonen erfassen.

Wichtig für Unternehmen

Viele Unternehmen haben mehr Bedienpersonen für elektrische Hubwagen oder Hochhubwagen als für klassische Gabelstapler. Wenn sich für diese Geräte künftig neue Anforderungen ergeben, kann die organisatorische Umsetzung deutlich aufwendiger sein als zunächst vermutet.

Häufiges Missverständnis

„Für jede Ameise braucht man künftig automatisch den klassischen Staplerschein.“
Diese Aussage ist zu pauschal. Der Entwurf deutet auf gerätespezifische Qualifizierungen hin, nicht automatisch auf dieselbe Ausbildung wie für einen Gegengewichtsstapler.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Viele Unternehmen verwenden Begriffe wie „Ameise“, „Elektrohubwagen“ oder „Hubwagen“ als Sammelbegriff für unterschiedliche Geräte. Für die spätere Qualifizierungsplanung empfiehlt es sich, die tatsächlichen Gerätetypen eindeutig zu erfassen.

Bleiben bestehende Staplerscheine gültig?

Nach aktuellem Entwurf gibt es keinen Hinweis darauf, dass ordnungsgemäß erworbene Qualifikationen automatisch ungültig werden. Unternehmen sollten bestehende Nachweise jedoch nachvollziehbar dokumentieren.

Gut zu wissen

Bestehende Qualifikationen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Unternehmen sollten prüfen, welche Nachweise vorhanden sind und ob erkennbar ist, für welche Gerätetypen die Mitarbeitenden qualifiziert wurden.

Welche Unternehmen sollten den Entwurf besonders ernst nehmen?

Praxisbeispiel: Versandlager

Bei Schichtbetrieb und hoher Mitarbeiterfluktuation ist eine klare Übersicht über Bedienpersonen, Geräte und Qualifikationen besonders wichtig.

Praxisbeispiel: Baumarkt oder Großhandel

Viele Mitarbeitende bedienen regelmäßig elektrische Hubwagen oder Hochhubwagen, aber keine klassischen Gabelstapler. Gerade solche Unternehmen sollten prüfen, welche Geräte tatsächlich täglich eingesetzt werden.

Praxisbeispiel: Logistikunternehmen

Ein Unternehmen mit mehreren Standorten und mehreren hundert Bedienpersonen kann mögliche Nachqualifizierungen nicht kurzfristig umsetzen. Eine frühe Bestandsaufnahme hilft, Schulungsbedarf realistisch einzuschätzen.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Beginnen Sie nicht mit der Frage: „Wer besitzt einen Staplerschein?“ Fragen Sie zunächst: „Welche Flurförderzeuge werden täglich genutzt?“ Diese Vorgehensweise liefert meist schneller ein realistisches Bild des tatsächlichen Qualifizierungsbedarfs.

Wird E-Learning bei der Ausbildung künftig wichtiger?

  • Entwurf berücksichtigt digitale Lernformen
  • E-Learning, Lernplattformen, Blended Learning
  • Theorie kann flexibler werden
  • Praxis bleibt erforderlich
  • interessant für Unternehmen mit mehreren Standorten oder Schichtbetrieb

Information

E-Learning bezeichnet die digitale Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte. Der praktische Umgang mit Flurförderzeugen muss weiterhin praktisch geübt und geprüft werden.

Wichtig

Digitale Theorie ersetzt nicht die praktische Ausbildung. Der sichere Umgang mit Flurförderzeugen muss weiterhin praktisch geübt und geprüft werden.

AGG-Hinweis

Das AGG Bildungszentrum entwickelt seine digitalen Lernangebote bereits weiter, damit Unternehmen künftig Theorieinhalte flexibel vorbereiten und mit praktischer Ausbildung vor Ort verbinden können.

Praxistipp aus dem AGG Bildungszentrum

Digitale Theorie eignet sich besonders gut für wiederkehrende Grundlagen. Die praktische Ausbildung sollte anschließend möglichst an den Geräten stattfinden, die später auch tatsächlich im Betrieb eingesetzt werden.

Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?

  1. Flurförderzeuge erfassen
  2. Gerätetypen eindeutig benennen
  3. Bedienpersonen zuordnen
  4. vorhandene Qualifikationen prüfen
  5. verantwortliche Person benennen
  6. Entwicklung beobachten
  7. finale Fassung abwarten, bevor große Maßnahmen umgesetzt werden

Unsere Empfehlung aus der Praxis

Unternehmen sollten jetzt keine übereilten Maßnahmen starten, aber eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten. Diese ist unabhängig von der endgültigen Fassung sinnvoll und erleichtert spätere Entscheidungen erheblich.

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Bin ich auf die mögliche neue DGUV 308-001 vorbereitet?

Häufige Fragen zur neuen DGUV 308-001

1. Müssen Unternehmen ihre Mitarbeitenden jetzt nachschulen?

Nicht automatisch. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich und löst derzeit keine allgemeine Nachschulungspflicht aus. Nach dem Entwurf benötigen Beschäftigte mit einer nachvollziehbaren, auf den jeweiligen Flurförderzeug-Typ bezogenen Qualifikation oder Beauftragung keine nachträgliche Modulqualifizierung. Unternehmen sollten vorhandene Nachweise dennoch frühzeitig prüfen.

2. Verlieren bestehende Staplerscheine ihre Gültigkeit?

Nein, nicht automatisch. Bereits nachvollziehbar erworbene und gerätetypbezogene Qualifikationen sollen nach dem Entwurf weiterhin berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, für welche Flurförderzeug-Typen die Person qualifiziert wurde. Der Staplerschein allein ersetzt außerdem weiterhin nicht die betriebliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.

3. Brauchen Fahrer von Ameisen künftig eine Qualifizierung?

Nach dem Entwurf grundsätzlich ja – abhängig vom tatsächlichen Gerätetyp. Kraftbetriebene, deichselgeführte Niederhub- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge werden als eigene Qualifizierungsmodule aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch den klassischen Staplerschein für jede „Ameise“, sondern eine auf den jeweiligen Gerätetyp zugeschnittene Qualifizierung. Bereits nachvollziehbar qualifizierte oder beauftragte Personen sollen nicht automatisch neu qualifiziert werden müssen.

Sind Hochhubwagen betroffen?

Ja. Der Entwurf führt Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge ausdrücklich als eigenen Flurförderzeug-Typ auf und sieht hierfür ein separates Qualifizierungsmodul mit theoretischen und praktischen Inhalten vor. Hochhub-MFFZ mit klappbarer Standplattform werden für die Qualifizierung dagegen wie Gabelstapler behandelt.

Unternehmen sollten daher zunächst genau feststellen, welche Bauart sie einsetzen: ein deichselgeführtes Mitgängergerät, ein Gerät mit klappbarer Standplattform oder einen anderen Hochhubwagen. Daraus können sich unterschiedliche Qualifizierungsanforderungen ergeben.

Reicht künftig eine betriebliche Einweisung?

Nicht pauschal. Nach dem Entwurf ersetzt eine kurze betriebliche Einweisung grundsätzlich nicht die jeweils erforderliche, typbezogene Qualifizierung. Die Qualifizierung besteht aus theoretischen und praktischen Bestandteilen und endet mit entsprechenden Prüfungen. Zusätzlich bleibt eine betriebliche Qualifizierung erforderlich, die das konkrete Gerät, die betrieblichen Verkehrswege, Einsatzbedingungen und Verhaltensregeln berücksichtigt. Ihre Durchführung soll dokumentiert werden.

In bestimmten Fällen können vorhandene Qualifikationen angerechnet werden. Dann kann eine darauf aufbauende betriebliche Qualifizierung oder Einweisung ausreichen – beispielsweise bei bestimmten verwandten Gerätetypen und bereits vorhandener Grundqualifikation. Ob das zutrifft, muss anhand des vorhandenen Nachweises und des konkreten Flurförderzeug-Typs geprüft werden.

Wird der klassische Staplerschein abgeschafft?

Nein. Der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung bleibt bestehen. Im Entwurf wird hierfür der Begriff Bedienausweis verwendet; im Glossar werden „Staplerschein“ und „Fahrausweis“ ausdrücklich als synonyme Bezeichnungen genannt. Künftig sollen im Bedienausweis die qualifizierten Flurförderzeug-Typen eingetragen werden.

Ändern soll sich vielmehr die Struktur der Qualifizierung: Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 sollen entfallen und durch FFZ-Typ bezogene Module ersetzt werden. Bereits vorhandene, nachvollziehbare und gerätetypbezogene Qualifikationen oder Beauftragungen sollen keine nachträgliche Modulqualifizierung erforderlich machen.

Wird E-Learning künftig anerkannt?

Ja, für die theoretische Qualifizierung. Der Entwurf erlaubt die Vermittlung der Theorie in Präsenz, als Live-Online-Training oder über ein elektronisches Lernsystem beziehungsweise Learning-Management-System.

Ein elektronisches Lernsystem soll die Inhalte tätigkeitsbezogen aufbereiten, Lernfortschrittskontrollen ermöglichen und eine Kommunikation zwischen Teilnehmenden und Qualifizierenden sicherstellen. Damit reicht es nicht aus, lediglich ein PDF oder ein Video ohne Lernkontrolle zur Verfügung zu stellen.

Auch die theoretische Abschlussprüfung kann nach dem Entwurf online stattfinden. Dabei müssen unter anderem die Identifikation der geprüften Person, der Datenschutz, vergleichbare Prüfungsbedingungen und Kontrollmöglichkeiten gegen Prüfungsbetrug berücksichtigt werden.

Kann die komplette Ausbildung online erfolgen?

Nein. Online-Formate sind nach dem Entwurf für die theoretische Qualifizierung und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Theorieprüfung vorgesehen. Die praktische Qualifizierung besteht weiterhin aus gerätetypbezogenen Fahr- und Arbeitsübungen und endet mit einer praktischen Prüfung am Flurförderzeug.

Ein geeignetes Simulationssystem kann die praktische Übungsphase ergänzen, ersetzt aber nicht automatisch die erforderliche reale Praxis. Auch die betriebliche Einweisung in die tatsächlich vorhandenen Geräte und örtlichen Gegebenheiten muss im jeweiligen Unternehmen durchgeführt werden.

Die vorgesehene Lösung ist daher eher Blended Learning: Theorie digital oder online, Praxis und betriebliche Qualifizierung vor Ort.

Wann tritt die neue DGUV 308-001 in Kraft?

Ein verbindlicher Termin ist derzeit nicht genannt. Das veröffentlichte Dokument ist als „Entwurf, Stand 15.06.2026“ und „zur öffentlichen Kommentierung“ gekennzeichnet. Erst nach Auswertung der Rückmeldungen und Veröffentlichung einer endgültigen Fassung steht fest, welche Regelungen tatsächlich übernommen werden.

Unternehmen sollten deshalb noch keine großflächigen Nachqualifizierungen allein auf Grundlage des Entwurfs veranlassen. Bei vielen Beschäftigten oder mehreren Standorten ist es jedoch sinnvoll, bereits jetzt die organisatorischen Grundlagen für eine mögliche spätere Umsetzung zu schaffen.

Was sollten größere Unternehmen jetzt vorbereiten?

Größere Unternehmen sollten aus organisatorischer Sicht bereits jetzt eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten. Sinnvoll ist insbesondere zu erfassen:

  • welche Flurförderzeug-Typen an welchen Standorten eingesetzt werden,
  • welche Mitarbeitenden welche Geräte tatsächlich bedienen,
  • welche typbezogenen Qualifikationsnachweise bereits vorliegen,
  • für welche Geräte nachvollziehbare Beauftragungen bestehen,
  • wie viele Personen bei einer späteren Änderung möglicherweise zusätzlich qualifiziert werden müssten.

Der Entwurf richtet die Qualifizierung stärker auf einzelne FFZ-Typen aus. Bereits vorhandene, nachvollziehbare typbezogene Qualifikationen und Beauftragungen sind deshalb für die spätere Bewertung besonders wichtig.

Unternehmen sollten außerdem eine verantwortliche Person benennen, die die Veröffentlichung der Endfassung beobachtet und anschließend den tatsächlichen Handlungsbedarf bewertet. Das ist noch keine vorweggenommene Schulungsmaßnahme, verkürzt aber bei großen Belegschaften den späteren Planungsvorlauf.

Welche Geräte könnten betroffen sein?

Der Anwendungsbereich des Entwurfs nennt folgende Flurförderzeug-Typen:

  • Gabelstapler beziehungsweise Gegengewichtsstapler,
  • LKW-Mitnahmestapler,
  • Schubmaststapler,
  • Drei-Seiten-Stapler beziehungsweise Schmalgang- oder Regalstapler,
  • Vertikal-Kommissionierer,
  • Kleinteile-Kommissionierer,
  • Horizontal-Kommissionierer,
  • Niederhub-Mitgängerflurförderzeuge,
  • Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge.

Geländegängige Teleskopstapler fallen ausdrücklich nicht unter diesen Entwurf. Für sie gilt der separate DGUV Grundsatz 308-009.

Entscheidend ist nicht nur die betriebsinterne Bezeichnung wie „Ameise“ oder „Hubwagen“, sondern die tatsächliche Bauart und Funktionsweise des Geräts.

Wer ist für die Beauftragung verantwortlich?

Die Beauftragung darf nur durch den Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber erteilt werden. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung. Die Beauftragung muss nachvollziehbar erfolgen und angeben, für welchen Betrieb oder Betriebsteil sowie für welche konkreten Flurförderzeuge sie gilt – beispielsweise abhängig von Bauart und Tragfähigkeit.

Die Beauftragung gilt nicht automatisch für andere Unternehmen und kann nicht auf diese übertragen werden. Sie erlischt nach dem Entwurf beim Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen. Ein Bedienausweis oder Staplerschein allein ersetzt die betriebliche Beauftragung daher nicht.

Begriffe einfach erklärt

Information

Viele Unsicherheiten entstehen dadurch, dass Begriffe wie „Ameise“, „Hubwagen“ oder „Mitgänger-Flurförderzeug“ im betrieblichen Alltag unterschiedlich verwendet werden. Eine einheitliche Begrifflichkeit erleichtert die spätere Qualifizierungsplanung.

Flurförderzeug

Ein Flurförderzeug ist ein frei lenkbares Fördermittel auf Rädern, das innerbetrieblich zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingesetzt wird. Geräte mit Hubeinrichtung können Lasten zusätzlich aufnehmen, anheben, stapeln oder in Regale einlagern.

Gabelstapler / Gegengewichtsstapler

Im Entwurf werden beide Begriffe für denselben Flurförderzeug-Typ verwendet. Das Fahrzeug nimmt Lasten mit Gabelzinken vor den Vorderrädern auf. Ein Gegengewicht beziehungsweise die Masse des Fahrzeugs verhindert, dass der Stapler durch die Last nach vorn kippt.

Mitgänger-Flurförderzeug

Ein Mitgänger-Flurförderzeug wird von einer Person gesteuert, die neben dem Gerät läuft. Im aktuellen Entwurf bezeichnet die Abkürzung MFFZ insbesondere kraftbetriebene, deichselgeführte Geräte wie elektrische Niederhub- oder Hochhubwagen.

Niederhubwagen

Ein Niederhubwagen hebt eine Last nur so weit an, dass sie bodenfrei transportiert werden kann. Er dient vor allem zum Bewegen von Paletten auf kurzen oder mittleren Strecken und ist nicht zum Einlagern in höhere Regale bestimmt. Elektrische Geräte werden umgangssprachlich häufig „Ameise“ genannt.

Hochhubwagen

Ein Hochhubwagen kann Paletten nicht nur transportieren, sondern auch anheben und in Regale ein- oder auslagern. Im Gegensatz zum Niederhubwagen handelt es sich daher um ein stapelndes Flurförderzeug. Die genaue Qualifizierung richtet sich nach der Bauart des Geräts.

Deichselstapler

Deichselstapler ist ein gebräuchlicher Begriff für ein kraftbetriebenes Flurförderzeug, das über eine Deichsel gesteuert wird und Lasten anheben beziehungsweise stapeln kann. Im Entwurf wird dieser Begriff nicht als eigenes Modul verwendet; entsprechende Geräte fallen in der Regel unter die deichselgeführten Hochhub-MFFZ.

Schubmaststapler

Ein Schubmaststapler ist ein stapelndes Flurförderzeug für schmale Lagergänge und größere Hubhöhen. Sein Hubmast beziehungsweise Lastträger kann nach vorn ausgeschoben und anschließend wieder in das Fahrzeug zurückgezogen werden.

Qualifizierung

Qualifizierung bezeichnet die strukturierte Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine Person zum sicheren Bedienen eines bestimmten Flurförderzeug-Typs benötigt. Nach dem Entwurf umfasst sie einen theoretischen und einen praktischen Teil; beide Teile werden durch eine Prüfung abgeschlossen.

Unterweisung

Eine Unterweisung informiert Beschäftigte über die Gefahren, Regeln und Schutzmaßnahmen ihrer konkreten Tätigkeit. Sie wird regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt, beispielsweise als jährliche Unterweisung. Eine Unterweisung ersetzt nicht automatisch eine erforderliche erstmalige Qualifizierung für einen Flurförderzeug-Typ.

Beauftragung

Die Beauftragung ist die betriebliche Erlaubnis des Unternehmers, bestimmte Flurförderzeuge selbstständig zu bedienen. Sie gilt nur für den jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil und für die darin genannten Geräte. Ein Bedienausweis allein ersetzt diese Beauftragung nicht.

Bedienausweis

Der Bedienausweis ist der Nachweis, dass eine Person die Qualifizierung für bestimmte Flurförderzeug-Typen erfolgreich abgeschlossen hat. Die Bezeichnungen „Staplerschein“ und „Fahrausweis“ werden dafür synonym verwendet. Der Ausweis ersetzt jedoch nicht die betriebliche Beauftragung.

E-Learning

E-Learning bezeichnet die digitale Vermittlung theoretischer Lerninhalte über ein elektronisches Lernsystem. Ein geeignetes System soll den Lernfortschritt kontrollieren, die Zielerreichung dokumentieren und eine Kommunikation mit dem Qualifizierenden ermöglichen. Die praktische Ausbildung findet weiterhin am Flurförderzeug statt.

Blended Learning

Blended Learning verbindet digitale oder online vermittelte Theorie mit praktischer Ausbildung vor Ort. Die Teilnehmenden bearbeiten beispielsweise theoretische Inhalte über eine Lernplattform und absolvieren anschließend Übungen und die praktische Prüfung am Flurförderzeug.

Transparenz, Aktualität und Quellen

Wichtig

Dieser Beitrag bezieht sich auf den veröffentlichten Entwurf der DGUV 308-001. Bis zur endgültigen Veröffentlichung können sich einzelne Inhalte ändern.

  • DGUV Grundsatz 308-001 Entwurf
  • DGUV Vorschrift 68
  • relevante DGUV-Informationen
  • arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
  • eigene Praxiserfahrung aus der Qualifizierung

Tabelle:

Version Datum Änderung
1.0 Juli 2026 Erstveröffentlichung auf Grundlage des DGUV-Entwurfs
1.1 folgt Ergänzung FAQ / Praxishinweise
2.0 nach Veröffentlichung Überarbeitung nach finaler DGUV 308-001

Herausgeber: AGG Bildungszentrum
Fachbereich: Flurförderzeuge, Berufskraftfahrer, Arbeitssicherheit
Ansprechpartnerin: Sabrina Garcia Guilarte
Hinweis: Diese Seite wird regelmäßig geprüft und bei relevanten Änderungen aktualisiert.

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Das AGG Bildungszentrum unterstützt Unternehmen bei der Einordnung der geplanten Änderungen und bei der passenden Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung im Einzelfall. Da sich die DGUV 308-001 derzeit noch im Entwurfsverfahren befindet, können sich Inhalte bis zur endgültigen Veröffentlichung ändern.

Besonders relevant ist der Entwurf für Unternehmen mit vielen Flurförderzeugen, mehreren Standorten oder vielen Bedienpersonen.

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Unternehmen sollten keine übereilten Maßnahmen starten, aber eine strukturierte Bestandsaufnahme vorbereiten.

  • stärkere Ausrichtung nach FFZ-Typen
  • Wegfall der bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2
  • Module für verschiedene Gerätetypen
  • stärkere Berücksichtigung von Mitgänger-Flurförderzeugen
  • digitale Lernformen für Theorieinhalte
  • Theorie- und Praxisprüfung
  • nachvollziehbare Beauftragung